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Ab­bruch ei­ner mit Si­cher­heit an­fecht­ba­ren Be­triebs­rats­wahl

Au­ßer Spe­sen nichts ge­we­sen?: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 19.03.2010, 4 TaBV­Ga 5/10
Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern Bei Be­triebs­rats­wah­len lie­gen die Ner­ven oft blank
29.09.2010. Wahl­vor­stän­de be­trei­ben und be­glei­ten die Wahl ei­nes neu­en Be­triebs­ra­tes. Die da­bei nö­ti­ge Or­ga­ni­sa­ti­on ist nicht nur wich­tig, son­dern auch feh­ler­an­fäl­lig.

Wäh­rend klei­ne­re "Schnit­zer" noch ver­ständ­lich sind, kann bei schwer­wie­gen­de­ren Feh­lern schnell die Be­rech­ti­gung des Be­triebs­ra­tes zwei­fel­haft sein. Ihm droht dann nach der Wahl die Ge­fahr, nicht ernst ge­nom­men zu wer­den.

Manch­mal kann es da­her sinn­voll sein, ei­ne feh­ler­haft ver­lau­fen­de Be­triebs­rats­wahl ab­zu­bre­chen und ei­nen neu­en, ge­ord­ne­te­ren An­lauf zu un­ter­neh­men: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 19.03.2010, 4 TaBV­Ga 5/10.

Wel­che Fol­gen ha­ben Feh­ler bei Be­triebs­rats­wah­len?

Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) hat der Wahl­vor­stand die Be­triebs­wahl un­verzüglich ein­zu­lei­ten, sie durch­zuführen und das Wahl­er­geb­nis fest­zu­stel­len. Er be­steht aus wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern (§ 16 Abs.1 Satz 1 Be­trVG). Wahl­be­rech­tigt wie­der­um sind nur Ar­beit­neh­mer des Be­trie­bes (§ 7 Satz 1 Be­trVG).

Die Or­ga­ni­sa­ti­on und Durchführung ei­ner Be­triebs­rats­wahl stellt Wahl­vorstände im­mer wie­der vor schwe­re Pro­ble­me. Vie­le Feh­ler dro­hen, die al­le Mühe ver­ge­bens ma­chen können.

Für den Fall, dass ge­gen "we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­s­toßen wor­den ist und ei­ne Be­rich­ti­gung nicht er­folgt ist", sieht § 19 Be­trVG die Möglich­keit vor, die Wahl in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Be­kannt­ga­be ih­res Er­geb­nis­ses ge­richt­lich an­zu­fech­ten. Hier­zu be­rech­tigt sind der Ar­beit­ge­ber, ei­ne im Be­trieb ver­tre­te­ne Ge­werk­schaft oder ei­ne Grup­pe von min­des­tens drei Ar­beit­neh­mern. Die Wahl und Hand­lun­gen des Be­triebs­ra­tes sind dann zwar zunächst wirk­sam. Wird die Wahl je­doch vom Ge­richt für ungültig erklärt, hört der Be­triebs­rat auf zu exis­tie­ren. Was er bis zu die­sem Zeit­punkt ge­tan hat, bleibt da­von je­doch be­ste­hen, so dass bei­spiels­wei­se Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen wei­ter gültig sind. Auf die­se Wei­se wird das Ver­trau­en der Be­leg­schaft und des Ar­beit­ge­bers auf die Gültig­keit der Hand­lun­gen des Be­triebs­ra­tes geschützt.

Es gibt al­ler­dings auch Verstöße ge­gen Wahl­vor­schrif­ten, die so of­fen­sicht­lich und grob sind, dass nie­mand ernst­haft auf die recht­li­che Exis­tenz des Be­triebs­ra­tes ver­trau­en kann. Solch ein Feh­ler wäre bei­spiels­wei­se ei­ne Wahl, die nicht ge­heim, son­dern durch öffent­li­ches Klat­schen ("Ak­kla­ma­ti­on") er­folgt. Für der­ar­ti­ge Fälle ent­wi­ckel­te die Recht­spre­chung schon vor Jahr­zehn­ten die Ka­te­go­rie der "Nich­tig­keit". Ei­ne nich­ti­ge Wahl hat recht­lich ge­se­hen nie statt­ge­fun­den, d.h. es ent­steht kein Be­triebs­rat und kann dem­ent­spre­chend auch nicht wirk­sam han­deln. Auch dies kann nach der Wahl ge­richt­lich fest­ge­stellt wer­den.

Ist ein mehr oder we­ni­ger schwe­rer Feh­ler schon während der Wahl­vor­be­rei­tun­gen er­kenn­bar, müssen an­fech­tungs­be­rech­tig­te Per­so­nen - und da­mit ins­be­son­de­re der Ar­beit­ge­ber - nicht auf das En­de der Wahl war­ten. Sie können viel­mehr mit ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung den Ab­bruch der Be­triebs­rats­wahl ein­for­dern.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob dies auch gilt, wenn der Feh­ler nicht zur Nich­tig­keit der Wahl, son­dern nur zu de­ren An­fecht­bar­keit führen würde. Da bei ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung kei­ne Rechts­be­schwer­de zum Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zulässig ist (§ 92 Abs.1 Satz 3 Ar­beits­ge­richts­ge­setz - ArbGG), sind in­so­weit die Rechts­auf­fas­sun­gen der 18 deut­schen Lan­des­ar­beits­ge­rich­te bzw. ih­rer je­weils zuständi­gen Kam­mern maßgeb­lich.

Während des LAG Ba­den-Würt­tem­berg bei­spiels­wei­se in die­sem Jahr nur bei mit Si­cher­heit be­vor­ste­hen­der Nich­tig­keit ei­nen Wahl­ab­bruch zu­ließ (Be­schluss vom 09.03.2010, 15 TaBV­Ga 1/10), ver­trat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein nur we­ni­ge Ta­ge später die Auf­fas­sung, dass schon ei­ne mit Si­cher­heit be­vor­ste­hen­de An­fecht­bar­keit der Wahl genügt (Be­schluss vom 19.03.2010, 4 TaBV­Ga 5/10).

Der Fall: Wahl­vor­stand hat un­be­rech­tig­te Mit­glie­der - Wahl mit Si­cher­heit an­fecht­bar

Die Ar­beit­ge­ber, zwei Gmb­Hs und ei­ne AG, hat­ten sich ta­rif­ver­trag­lich ver­pflich­tet, ei­nen ge­mein­sa­men Be­triebs­rat zu bil­den. Im Jahr 2009 kündig­ten die Un­ter­neh­men den Ta­rif­ver­trag zum Ab­lauf der ge­genwärti­gen Amts­pe­ri­ode des Be­triebs­ra­tes, d.h. zum April 2010. Dar­auf­hin be­schloss der Be­triebs­rat En­de No­vem­ber 2009, ei­nen Wahl­vor­stand für die an­ste­hen­den Wah­len zu be­stel­len, der aus Mit­ar­bei­tern der bei­den Gmb­Hs und Mit­ar­bei­tern der AG be­stand.

Der Wahl­vor­stand or­ga­ni­sier­te die für März 2010 ge­plan­te Wahl ei­nes ge­mein­sa­men Be­triebs­ra­tes für ei­ne der Gmb­Hs und die AG. Hier­ge­gen wehr­ten sich die be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­ber mit ei­nem einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren und be­gehr­ten den Ab­bruch der ge­plan­ten Wahl. Sie ar­gu­men­tier­ten, der Wahl­vor­stand ent­hal­te auch nicht wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer. Da­mit la­gen sie rich­tig, denn ent­ge­gen § 16 Be­trVG wa­ren im Wahl­vor­stand auch zwei Mit­ar­bei­ter der an­de­ren, zwei­ten GmbH, für die ein ei­ge­ner Be­triebs­rat gewählt wer­den soll­te. Sie wa­ren da­her nicht wahl­be­rech­tigt, ob­wohl dies für Wahl­vorstände vor­aus­ge­setzt ist.

Das Ar­beits­ge­richt Flens­burg wies den An­trag der Ar­beit­ge­ber auf Wahl­ab­bruch zurück (Be­schluss vom 17.03.2010, 1 BV­Ga 10/10), wor­auf­hin die­se Be­schwer­de beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ein­leg­ten.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein: Die­se Be­triebs­rats­wahl muss ab­ge­bro­chen wer­den!

Das LAG gab dem Wahl­vor­stand an­ders als die Vor­in­stanz auf, die ge­plan­te Be­triebs­rats­wahl ab­zu­bre­chen. Die For­de­rung der Ar­beit­ge­ber sei be­rech­tigt, so das Ge­richt.

Die Wahl wäre we­gen des Ver­s­toßes ge­gen die we­sent­li­che Ver­fah­rens­vor­schrift des § 16 Abs.1 Satz 1 Be­trVG mit Si­cher­heit an­fecht­bar ge­we­sen. Das Ge­richt meint, die fal­sche Zu­sam­men­set­zung des Wahl­vor­stan­des sei ge­eig­net ge­we­sen, dass Wahl­er­geb­nis zu be­ein­flus­sen. Das die "fal­schen" Mit­glie­der bei ein­zel­nen Ent­schei­dun­gen über­stimmt wer­den könn­ten, änder­te hier­an nichts. Der Feh­ler könne auch nicht mehr be­ho­ben wer­den, weil das Ge­richt nicht in lau­fen­de Wahl­ver­fah­ren ein­grei­fen und die Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des aus­tau­schen dürfe.

Es müsse, so das LAG wei­ter, zulässig sein, ei­ne an­fecht­ba­re Wahl vor­ab zu stop­pen. Denn ein se­hen­den Au­ges gewähl­ter, "de­fek­ter" Be­triebs­rat ha­be ei­nen er­heb­li­chen Be­rech­ti­gungs­man­gel. Es sei nicht nach­voll­zieh­bar, war­um ein sol­cher Be­triebs­rat über Jah­re am­tie­ren darf, ob­wohl er mit Si­cher­heit später sei­nes Am­tes ent­ho­ben wird. Der Ab­bruch sei hin­ge­gen ge­eig­net, dar­auf hin­zu­wir­ken, dass der Be­triebs­rat kurz­fris­tig ord­nungs­gemäß gewählt wird.

Die­se Ar­gu­men­te sind nicht nur nach­voll­zieh­bar, son­dern rich­tig. Es ist kaum zu erklären, war­um ein Be­triebs­rat, der ei­gent­lich "gar nicht da sein darf", über Jah­re z.B. in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen wich­ti­ge und für al­le Ar­beit­neh­mer ver­bind­li­che Ent­schei­dun­gen tref­fen darf. Auch pro­zess­recht­li­che Be­den­ken, wie sie bei­spiels­wei­se das LAG Ba­den-Würt­tem­berg hat, über­zeu­gen nicht. Im Ur­teil des LAG Schles­wig-Hol­stein wird die­sen dann auch über­zeu­gend der Wind aus den Se­geln ge­nom­men.

Be­triebs­rats­wah­len sind ein kom­pli­zier­ter, feh­ler­anfälli­ger Vor­gang. Wahl­vorstände soll­ten sich da­her vor­her über die wich­tigs­ten Abläufe und häufigs­ten Feh­ler­quel­len schu­len las­sen. Hier können Ar­beit­ge­ber mit ei­ner ver­gleichs­wei­se klei­nen In­ves­ti­ti­on unnöti­gen Ärger und Ge­richts­pro­zes­se ver­mei­den. Ei­ne ord­nungs­gemäße Wahl dient da­mit letzt­lich al­len.

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Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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